13. Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 führte die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, sie habe festgestellt, dass auf der von ihr eingereichten Liste nicht alle Elternbeiträge aufgelistet seien. Die Berechnung der entgangenen Elternbeiträge der Vorinstanz (CHF 27'835.15) sei somit korrekt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde mit Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2021 den Parteien zur Kenntnis gebracht. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen