12. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2021 forderte die Rechtsabteilung des Generalsekretariats der GSI die Beschwerdeführerin auf, den Unterschied zwischen den in der Excel- Tabelle aufgeführten Rückerstattungsbeträgen an die Eltern (CHF 27'835.15) einerseits und den von ihr in der Beschwerde sowie der damit eingereichten Tabelle angegebenen Rückerstattungsbeträgen (CHF 23'324.80) andererseits zu erklären sowie den effektiv an die Eltern zurückerstatteten Betrag zu belegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben,