10. Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2021 erläuterte die Vorinstanz die Berechnung der Ausfallentschädigung nochmals. Zudem hielt sie fest, dass ein Entgegenkommen seitens des Kantons nicht möglich sei, da die massgebenden Rechtsgrundlagen bezüglich der Berücksichtigung von Kurzarbeitsentschädigung keinen Spielraum offen lassen würden. 11. Mit der Reorganisation der GSI per 1. August 2021 wurde das Rechtsamt in das Generalsekretariat überführt. Die Instruktion der Beschwerdeverfahren und die Erarbeitung von Beschwerdeentscheiden erfolgt daher neu durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariats (Art. 7 Abs. 1 Bst. m OrV GSI5 i.V.m. Art. 14a DelDV GSI6).