8. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 20. April 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 9. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 bat die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Erläuterung, weshalb die Kurzarbeit in der Verrechnung abgezogen werde. Die entgangenen Elternbeiträge und die fehlende Möglichkeit, im Jahr 2020 neue Kinder einzugewöhnen, hätten bei ihr zu einem grossen finanziellen Engpass geführt. Sie wisse nicht, wie sie den grossen Betrag zurückzahlen solle. Daher appelliere sie an den Staat, ihr in dieser Hinsicht entgegenzukommen.