6. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Ihre undatierte Beschwerde ist am 17. März 2021 bei der GSI eingegangen. Sie beantragt sinngemäss, die Schlussabrechnung bzw. die angefochtene Verfügung vom 4. März 2021 sei auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und auf die Rückforderung der CHF 22’810.15 sei zu verzichten. 7. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.