1. Der Anspruch auf eine Ausfallsentschädigung ist gegeben. 2. Unter Vorbehalt einer späteren Korrektur wird die Ausfallentschädigung festgesetzt auf 6'570.15 Franken. 3. Eine Auszahlung oder Rückforderung der Differenz zu den bereits überwiesenen 35'947.05 Franken erfolgt erst im Anschluss an die definitive Verfügung. 5. Nachdem die Beschwerdeführerin sämtliche Dokumente zur Corona-Erwerbsersatzent- schädigung vorgelegt hatte, verfügte die Vorinstanz am 4. März 2021 folgende Schlussabrechnung: 1. Es wird Ihnen eine Ausfallentschädigung von 13'136.90 Franken gewährt.