5.8 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz zu Recht in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips die Kurzarbeitsentschädigung von den entgangenen Elternbeiträgen abgezogen und die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des Betrags von CHF 25'284.95 verpflichtet. 6. Ergebnis Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Kosten