5.7 Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihre schwierige finanzielle Lage als Folge der Coronavirus-Krise. Dass die Lage für die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Situation besonders schwierig ist und sich dies auch auf ihre finanzielle Situation auswirkt, ist verständlich und unbestritten. Gesetzlich ist jedoch hierfür keine Härtefallregelung vorgesehen. Deshalb kann die Beschwerdeführerin von der Rückerstattung des als Kurzarbeitsentschädigung erhaltenen Betrags von CHF 25'284.95 nicht entbunden werden.