Zusammenfassend wird der Grundsatz der Subsidiarität gleichmässig angewendet und es liegt kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. 37 BGE 136 I 65 E. 5.6 38 Der Beschwerdeführerin wurden mittels Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von CHF 26'218.85 und Kostenbeteiligung im Umfang von 12'487.80 die entgangenen Elternbeiträge von CHF 38'706.65 vollumfänglich ersetzt.