Im Übrigen wäre einer Institution, sollte sie entgegen der Schadensminderungspflicht und des Subsidiaritätsprinzips keine Kurzarbeitsentschädigung beantragt bzw. bezogen haben, wie der Beschwer- deführerin38 eine Kostenbeteiligung im Umfang der entgangenen Elternbeiträge zugestanden worden. Unter dem Strich würden ihr somit nicht mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen als der Beschwerdeführerin. Die fehlende Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung oder anderer Leistungen würde mit anderen Worten nicht zu einer Überentschädigung führen, die Finanzierung würde lediglich auf eine Behörde beschränkt.