Vorliegend besteht entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin keine ständige rechtswidrige Praxis. Sollte es wider Erwarten eine Institution geben, bei der tatsächlich vorrangige Leistungen unberücksichtigt blieben, handelt es sich um eine einzelne fehlerhafte Verfügung und nicht um eine ständige rechtswidrige Praxis. Die Beschwerdeführerin könnte daraus kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht, konkret auf eine Kostenbeteiligung in der Höhe von CHF 38'706.65 ableiten.