Für die Gewährung der Kostenbeteiligungen stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf die Selbstdeklarationen der gesuchstellenden Institutionen. Es dürfte selbstredend sein, dass die Vorinstanz die Selbstdeklarationen zwar auf Unstimmigkeiten, nicht jedoch jedes Detail prüfen konnte. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass es Institutionen gibt, die trotz Anrechts auf Kurzarbeitsentschädigung oder anderen Leistungen des Bundes, des Kantons oder Dritter auf eine entsprechende Geltendmachung verzichteten, ohne dass dies von der Vorinstanz erkannt worden wäre.