Wie oben beschrieben obliegt den Institutionen gestützt auf Art. 8 CKKBV eine Schadensminderungspflicht. Im Dokument «Kinderbetreuung: FAQ Corona», das den Institutionen zur Verfügung stand, ist unter der Frage «Sollen wir Kurzarbeit beantragen?» festgehalten, dass der Kanton einen Betrag für nicht in Anspruch genommene Leistungen abzieht, falls Gesuchstellende auf einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung verzichten.