Die Beschwerdeführerin kam mit ihren Bemühungen dieser Schadenminderungspflicht vollumfänglich nach. Eine entsprechende Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Diese sind somit von der Beschwerdeführerin zu tragen. 5.6 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, Art. 9 CKKBV werde ungerecht und ungleich umgesetzt, da viele Institutionen im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung keine Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht, aber dennoch eine ungekürzte Kostenbeteiligung erhalten hätten.