5.5 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, für die Erlangung der Kurzarbeitsentschädigung einen enormen Aufwand getätigt zu haben. Tatsächlich war die Ausarbeitung des Gesuchs um Kurzarbeitsentschädigung sowie der Stellungnahme zur Einsprache des SECO mit einem gewissen Aufwand verbunden. Die Beschwerdeführerin war jedoch aufgrund der Schadenminderungspflicht i.S.v. Art. 8 CKKBV verpflichtet, zur Reduktion der Kosten alle von Bund, Kanton oder Dritten bestehenden oder angebotenen Instrumente und Möglichkeiten auszuschöpfen. Die Beschwerdeführerin kam mit ihren Bemühungen dieser Schadenminderungspflicht vollumfänglich nach.