Damit standen der Beschwerdeführerin genügend finanzielle Mittel zur Verfügung, um ihre Mitarbeitenden zu entlöhnen. Mit der Vorfinanzierung konnte somit verhindert werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der entgangenen Elternbeiträge und der noch ausstehenden Kurzarbeitsentschädigung in eine existenzielle Notlage gerät. Die späte Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung im Oktober 2020 spricht mithin nicht gegen die Berücksichtigung der Kurzarbeitsentschädigung im Rahmen der definitiven Festsetzung der Kostenbeteiligung mit Verfügung vom 4. März 2021.