5.4 Die Beschwerdeführerin bringt bezüglich der Kurzarbeitsentschädigung vor, diese erst nach langem Hin und Her erhalten zu haben. Der Beschwerdeführerin wurde die Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode April und Mai 2020 am 2. respektive am 7. Oktober 2020 ausbezahlt. An Stelle der Kurzarbeitsentschädigung verfügte die Beschwerdeführerin jedoch über die Vorfinanzierung in Höhe von CHF 37'772.75. Damit standen der Beschwerdeführerin genügend finanzielle Mittel zur Verfügung, um ihre Mitarbeitenden zu entlöhnen.