aus verschiedenen Kassen des Kantons. Ohne Abzug der Kurzarbeitsentschädigung würde die Beschwerdeführerin über mehr als 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern verfügen und wäre übersubventioniert. Der Teil der Vorfinanzierung, der die definitiv festgesetzte Kostenbeteiligung (CHF 12'487.80) übersteigt, ausmachend CHF 25’284.9533, ist daher von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.