5.3 In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips hat die Vorinstanz in der verfügten Endabrechnung von den entgangenen Elternbeiträgen in der Höhe von CHF 38'706.65 die Kurzarbeitsentschädigung von CHF 26'218.85 abgezogen und die definitive Kostenbeteiligung auf CHF 12'487.80 festgelegt. Damit sind die entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern zu 100 Prozent gedeckt32 – wenn auch