5.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 CKKBV deckt die Kostenbeteiligung die Gebühren für jene Betreuungsplätze und Betreuungsstunden, die tatsächlich zur Verfügung standen und üblicherweise den Eltern in Rechnung gestellt werden. Dabei sind Ersatzleistungen wie die Kurzarbeitsentschädigung in Abzug zu bringen (Art. 8 CKKBV). Es gilt mithin das Subsidiaritätsprinzip (Art. 9 CKKBV). Konkret bedeutet dies, dass die entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern, vorliegend CHF 38'706.65, zu ersetzen sind, wobei der Ersatz dieser Beiträge in erster Linie durch andere Leistungen des Bundes, des Kantons oder Dritter und in zweiter Linie durch die Kostenbeteiligung im Sinne der CKKBV erfolgt.