5.1 Die Beschwerdeführerin hat von der Vorinstanz im Sinne einer Vorfinanzierung CHF 37'772.75 erhalten, damit sie aufgrund der Massnahmen gegen das Coronavirus nicht in eine existenzielle Notlage gerät. Zusätzlich zum vorfinanzierte Betrag von CHF 37'772.75 wurde die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenkasse mit einer Kurzarbeitsentschädigung von insgesamt CHF 26'218.85 unterstützt. Die Beschwerdeführerin verfügte damit buchhalterisch über CHF 63'991.6030, um die Löhne der Arbeitnehmenden bezahlen und weitere Fixkosten begleichen zu können. Normalerweise begleicht die Beschwerdeführerin diese Kosten mittels Elternbeiträgen.