die Leistungserbringenden seien verpflichtet, alle anderen Instrumente auszuschöpfen (Art. 8 f. CKKBV). Die erhaltene Kurzarbeitsentschädigung müsse folglich bei der Berechnung der Kostenbeteiligung vollständig in Abzug gebracht werden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich keinen Spielraum. Somit resultiere die am 4. März 2021 verfügte Kostenbeteiligung von CHF 12'487.80. 5. Würdigung