4.3. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 30. April 2021 weist die Vorinstanz ergänzend darauf hin, im von der Beschwerdeführerin eingereichten Excel-Formular sei ein Total von CHF 38'706.65 entgangener Elternbeiträge festgestellt worden. Gemäss den eingereichten Belegen habe die Beschwerdeführerin insgesamt CHF 26'218.85 Kurzarbeitsentschädigung erhalten. Die Leistungen gemäss der CKKBV erfolge subsidiär zu anderen Leistungen des Bundes, des Kantons oder Dritter; die Leistungserbringenden seien verpflichtet, alle anderen Instrumente auszuschöpfen (Art. 8 f. CKKBV).