4.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, die Kostenbeteiligung sei ungekürzt auf CHF 38'706.65 festzusetzen. Sie weist darauf hin, dass sich die Beschwerde gegen die Kürzung der Kostenbeteiligung aufgrund der Kurzarbeitsentschädigung von CHF 26'218.85 richte. Sie führt aus, das Amt für Arbeitslosenversicherung habe ihr Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeit teilweise gutgeheissen. Das SECO habe am 1. Mai 2020 gegen diesen Entscheid Einsprache erhoben, woraufhin die Beschwerdeführerin eine detaillierte Stellungnahme eingereicht habe. Am 29. Juli 2020 sei die Einsprache des SECO schliesslich abgewiesen worden.