26'218.85 tiefer aus als beantragt. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ihre Kostenbeteiligung auf CHF 12'487.80 festgelegt und die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Differenz der Vorfinanzierung zur effektiv zustehenden Kostenbeteiligung im Umfang von CHF 25'284.95 zurückzuerstatten.