Die Vorinstanz hält weiter fest, dass sie der Beschwerdeführerin im Sinne einer Vorfinanzierung CHF 37'772.75 überwiesen habe. Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Abrechnung gehe hervor, dass eine Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von CHF 26'218.85 ausbezahlt worden sei. Entsprechend Art. 9 Abs. 1 CKKBV werde die Kurzarbeitsentschädigung in Abzug gebracht und die Kostenbeteiligung falle um CHF 26'218.85 tiefer aus als beantragt.