4.1. Mit Verfügung vom 4. März 2021 weist die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die rechtlichen Grundlagen der Kostenbeteiligung im Bereich familienergänzende Kinderbetreuung zur Abfederung der durch die Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) entstandenen wirtschaftlichen Auswirkungen hin. Sie erwähnt explizit, dass die Kostenbeteiligung subsidiär zu anderen Leistungen des Bundes, des Kantons oder Dritter erfolge. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass sie der Beschwerdeführerin im Sinne einer Vorfinanzierung CHF 37'772.75 überwiesen habe.