3.3 Richtlinien des BSV vom 17. Juni 2020 Gestützt auf Art. 5 Abs. 5 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung hat das BSV Richtlinien erlassen. Diese Richtlinien sehen unter Ziffer 2 die Subsidiarität der Ausfallentschädigung vor. So sind die Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten (Kurzarbeitsentschädigung, Erwerbsausfallentschädigung) von der Ausfallentschädigung abzuziehen.28 Allfällige bereits von Kanton und/oder Gemeinden oder Dritten ausbezahlte Entschädigungen für entgangene Elternbeiträge müssen bei der Auszahlung der Ausfallentschädigung abgezogen werden, wodurch Überentschädigungen vermieden werden.29