Die Kantone gewähren den Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung auf Gesuch hin Ausfallentschädigungen in Form von Finanzhilfen. Die Ausfallentschädigung deckt 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern. Die Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten und allfällige weitere Leistungen des Bundes zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus werden von der Ausfallentschädigung in Abzug gebracht.26 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlässt nach Anhörung der Kantone Richtlinien über die Einzelheiten, namentlich die Gesuchs-, die Berechnungs- und die Zahlungsmodalitäten.27