Die Leistungserbringer sind verpflichtet, zur Reduktion der Kosten alle von Bund, Kanton oder Dritten bestehende oder angebotene Instrumente und Möglichkeiten auszuschöpfen wie beispielsweise die Kurzarbeit nach der Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung (Schadenminderungspflicht; Art. 8 Abs. 1 CKKBV). Die Leistungen nach der vorliegenden Verordnung erfolgen subsidiär zu Leistungen des Bundes, des Kantons oder Dritter (Subsidiaritätsprinzip; Art. 9 CKKBV).