Die Leistungserbringer müssen den Antrag auf Übernahme der Kosten nach den Artikeln 4 und 5 bis spätestens zum 31. Juli 2020 bei der Vorinstanz stellen, ansonsten verwirkt der Anspruch auf Leistungen (Art. 10 Abs. 1 CKKBV). Die Auszahlung der Kosten durch die Vorinstanz erfolgt direkt nach Überprüfung des Antrages aufgrund eines provisorischen Entscheides. Der definitive Entscheid über den Antrag erfolgt im Rahmen einer Schlussabrechnung (Art. 10 Abs. 2 CKKBV).