Für die Betreuungstage und -stunden gemäss Artikel 2 erheben die Leistungserbringer bei den Eltern für die Dauer vom 17. März bis 16. Mai 2020 keine Gebühren für die Betreuung der Kinder (Art. 3 Abs. 2 CKKBV). Bereits von den Eltern für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 16. Mai 2020 entrichtete Betreuungsgebühren sind von den Leistungserbringern den Eltern zurückzuerstatten (Art. 7 Abs. 1 CKKBV).