Die CKKBV gilt für alle Betreuungsplätze und Betreuungsstunden von Leistungserbringern im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung, bei denen die Eltern ihre Kinder aufgrund der für die Bekämpfung des Coronavirus getroffenen Massnahmen des Bundes und des Kantons von der Betreuung abgemeldet haben (Art. 2 Abs. 1 CKKBV). Für die Betreuungstage und -stunden gemäss Artikel 2 erheben die Leistungserbringer bei den Eltern für die Dauer vom 17. März bis 16. Mai 2020 keine Gebühren für die Betreuung der Kinder (Art. 3 Abs. 2 CKKBV).