Für das Gemeinwesen sind die Organe prozessführungsbefugt, welche die Gesetzgebung mit der Vertretung beauftragt. Mitunter ermächtigt das Gesetz bestimmte Verwaltungseinheiten oder Behörden zur Prozessführung. Ansonsten kann für untergeordnete Verwaltungseinheiten und nicht rechtsfähige Anstalten der übergeordnete Verband (Bund, Kanton, Gemeinde) Parteirechte ausüben.15 Gemeinden handeln durch ihre Organe (Art. 10 Abs. 1 GG16). Gemeindeorgane sind unter anderem der Gemeinderat und seine Mitglieder, soweit sie entscheidbefugt sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. c GG).