7. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 12. März 2021 bei der GSI Beschwerde erhoben. Sie beantragt, die Kostenbeteiligung sei ungekürzt auf CHF 38'706.65 festzusetzen. 8. Die Beschwerde vom 12. März 2021 ist vom Leiter der Finanzabteilung der Beschwerdeführerin (X.__) unterzeichnet. Der Beschwerde lag keine Prozessführungsbefugnis bei, weshalb das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete,8 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, Belege für die Prozessführungsbefugnis von X.__ einzureichen.