5.11 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz zu Recht in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips die Kurzarbeitsentschädigung von den entgangenen Elternbeiträgen abgezogen und die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des Betrags von CHF 5'949.60 verpflichtet. 6. Ergebnis Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Kosten