5.10 Die Vorinstanz hat bei der geleisteten Vorfinanzierung (CHF 11'968.55) bewusst den voraussichtlichen Betrag der Kurzarbeitsentschädigung noch nicht in Abzug gebracht, damit die Beschwerdeführerin genügend finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, um die Betreuungsbeiträge der Eltern zurückzuerstatten und ihre Mitarbeitenden zu entlohnen. Die definitiv festgesetzte Ausfallentschädigung wurde auf CHF 6'018.95 festgesetzt. Die Differenz zur Vorfinanzierung (CHF 11'968.55) beträgt CHF 5'949.60 und ist von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.