Ohne Abzug der Kurzarbeitsentschädigung würde die Beschwerdeführerin über mehr als 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern verfügen und wäre damit übersubventioniert. Um die Lohnkosten der ausgefallenen Mitarbeitenden nicht doppelt zu subventionieren, muss die Kurzarbeitsentschädigung in Abzug gebracht werden.