5.9 In der verfügten Endabrechnung hat die Vorinstanz deshalb von den entgangenen Elternbeiträgen in der Höhe von CHF 9'852.05 die Kurzarbeitsentschädigung von CHF 3'833.10 abgezogen und die definitive Ausfallentschädigung auf CHF 6'018.95 festgelegt. Damit sind die entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern zu 100 Prozent gedeckt29 – wenn auch aus verschiedenen Kassen des Kantons – und die Beschwerdeführerin war letztendlich so gestellt, wie wenn sie die Kita normal hätte betreiben können. Ohne Abzug der Kurzarbeitsentschädigung würde die Beschwerdeführerin über mehr als 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern verfügen und wäre damit übersubventioniert.