Covid-19-Verordnung familienergänzender Kinderbetreuung deckt die Ausfallentschädigung 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern, wobei aufgrund des geltenden Subsidiaritätsprinzips Ersatzleistungen der Sozialversicherung an die Lohnkosten von der Ausfallentschädigung in Abzug zu bringen sind. Konkret bedeutet dies, dass der (vollumfängliche) Ersatz der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern (vorliegend CHF 9'852.05) in erster Linie durch die Sozialversicherungen (Corona-Erwerbsersatz- sowie Kurzarbeitsentschädigung) und erst in zweiter Linie durch die Ausfallentschädigung im Sinne der Covid-19-Verordnung familienergänzender Kinderbetreuung erfolgt.