5.8 In Anwendung von Art. 4 Abs. 4 Covid-19-Verordnung familienergänzender Kinderbetreuung deckt die Ausfallentschädigung 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern, wobei aufgrund des geltenden Subsidiaritätsprinzips Ersatzleistungen der Sozialversicherung an die Lohnkosten von der Ausfallentschädigung in Abzug zu bringen sind.