Normalerweise begleicht die Beschwerdeführerin diese Kosten aus den Elternbeiträgen. Die entgangenen Elternbeiträge belaufen sich für die fragliche Periode auf CHF 9'852.05. Mit dem vorfinanzierten Betrag und der Kurzarbeitsentschädigung verfügte die Beschwerdeführerin jedoch buchhalterisch über CHF 15'801.65 und damit über CHF 5'949.6028 mehr als im Normalbetrieb.