Zudem ist der Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2020 zu entnehmen, dass der Vorinstanz noch nicht alle entscheidrelevanten Unterlagen vorlagen, weshalb die Ausfallentschädigung unter Vorbehalt einer späteren Korrektur erst provisorisch auf CHF 6'395.40 festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführerin hätte daher bewusst sein müssen, dass das von ihr am 12. Juli 2020 eingereichte Excel-Dokument noch nicht abschliessend geprüft wurde und allenfalls noch Korrekturen im Excel-Dokument vorzunehmen waren.