Auf Aufforderung der Vorinstanz, die Tabellenblätter März und Mai für den gesamten Monat auszufüllen und sich zu den fehlenden Verpflegungskosten sowie den Subventionen zu äussern, füllte die Beschwerdeführerin die Tabellenblätter März, Mai und April neu aus und reichte am 8. Dezember 2020 das korrigierte Excel-Dokument ein.