5.3 Entgegen dieser Berechnungsweise hatte die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Gesuch vom 12. Juli 2020 in der Spalte G nicht die Betreuungstage für den ganzen Monat erfasst, sondern lediglich die Betreuungstage für den Zeitraum, in dem Ausfallentschädigungen finanziert wurden (17. März bis 31. März 2020 sowie 1. Mai bis 16. Mai 2020), angegeben. Aus dieser Berechnungsweise ergaben sich durchschnittliche Kosten von pauschal CHF 52.20 pro Kind und Tag.