Aufgrund der verschiedenen Probleme habe sie das Gesuch der Beschwerdeführerin in der provisorischen Verfügung vom 15. September 2020 erst unter Vorbehalt beurteilen können. Sie habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Ausfallentschädigung unter Vorbehalt einer späteren Korrektur verfügt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt signalisiert worden, dass bereits eine detaillierte Prüfung ihrer Angaben stattgefunden habe und diese korrekt und endgültig seien. Nach diversen Mailwechseln und Telefongesprächen habe am 8. Dezember 2020 ein Excel- Formular vorgelegen, dass die Vorgaben erfüllt habe. Auch alle weiteren Fragen hätten geklärt wer-