Die Vorinstanz hält weiter fest, sie habe mit Verfügung vom 15. September 2020 den Anspruch auf eine Ausfallentschädigung im Grundsatz bejaht und unter Vorbehalt einer späteren Korrektur auf CHF 6'395.40 festgesetzt. Mittlerweile habe sie das Gesuch der Beschwerdeführerin abschliessend beurteilen können. Es ergebe sich ein Anspruch auf Ausfallentschädigung im Umfang von CHF 6'018.95.