3.3 CKKBV18 Die kantonalbernische CKKBV regelt grundsätzlich das Gleiche wie die Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung, wobei, im Gegensatz zur Bundesverordnung, keine Beschränkung auf private Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung vorgesehen ist.19 Das Subsidiaritätsprinzip gilt auch gemäss der kantonalen Gesetzgebung; so erfolgen Leistungen nach der CKKBV subsidiär zu Leistungen des Bundes, des Kantons oder Dritter.20 Die CKKBV sieht zudem in Art. 10 vor, dass die Vorinstanz die zuständige Behörde für die Antragstellung um Ausfallentschädigung ist. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten