Gestützt auf Art. 5 Abs. 5 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung hat das BSV Richtlinien über die Einzelheiten, wie Gesuchs-, Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten erlassen. Auch diese Richtlinien sehen unter Punkt 2 die Subsidiarität der Ausfallentschädigung vor. So sind die Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten (Kurzarbeitsentschädigung, Erwerbsausfallentschädigung) von der Ausfallentschädigung abzuziehen.16 Allfällige bereits von Kanton und/oder Gemeinden oder Dritten ausbezahlte Entschädigungen für entgangene Elternbeiträge müssen bei der Auszahlung der Ausfallentschädigung abgezogen werden, wodurch Überentschädigungen vermieden werden.17