schädigungen.13 Die Ausfallentschädigung deckt 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern, wobei Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten und allfällige weitere Leistungen des Bundes zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus von der Ausfallentschädigung in Abzug zu bringen sind.14 Die Institutionen, die Ausfallentschädigungen geltend machen, müssen die von den Eltern bezahlten Beiträge für die in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020 nicht in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen zurückerstatten.15 3.2 Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 17. Juni 2020